Satzung

Satzung des NetNight2000 e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet NetNight2000 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz und die Verwaltung in Kerken-Nieukerk.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern eingetragen.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Im Zeitalter der Informationstechnik ist es immer wichtiger, Leute jeden Alters und besonders Jugendlichen Zugang zu dem Medium PC zu ermöglichen. Gerade bei Jugendlichen können die Kenntnisse auf diesem Gebiet ein mit entscheidender Faktor beim Berufsantritt sein. Der Verein soll den Mitgliedern die Technik der Computervernetzung näher bringen und das Wissen fördern. Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden eine Chance gibt, dort unentgeltlich Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der NetNight2000 e.V. will die Kommunikation zwischen Computer-Profis und Neulingen fördern. Neulinge erhalten auf Netzwerkabenden und in vereinsinternen Schulungen Einstieg und Profis können ihr Fachwissen prüfen und vertiefen. Der Verein soll auch eine Anlaufstelle für Eltern sein, denen Erfahrungen im Umgang mit dem PC und insbesondere mit dem Beziehungsgeflecht Kind / PC fehlen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Netzwerkabende, Diskussionsforen, E-Mail-Listen und anderen Kommunikationsmethoden im Internet.

§ 3 – Vereinsmittel

  1. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Dritte erfolgt nicht.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und- ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Monatsende.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  7. Die Mitgliedschaft dauert mindestens drei Monate.

§ 5 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

§ 6 – Mitgliederversammlung

  1.  Der Mitgliederversammlung gehören alle aktiven Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom ersten Vorsitzenden oder stellvertretend dem zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Erfolgt die Einladung per Post, gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Es besteht zusätzlich die Möglichkeit in elektronischer Form zu versenden, sofern die jeweiligen Mitglieder damit einverstanden sind, wobei der Empfang bestätigt werdem muss.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem entsprechenden Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind, abweichend zu Absatz 4., 75% der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste, beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der bisherige Vorstand kann wiedergewählt werden. Auf Antrag von 20% der anwesenden Mitglieder wird die Vorstandswahl geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Gewählt ist die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller aktiven Vereinsmitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
  7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann zwei Rechnungsprüfer bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    a) Gebührenbefreiungen;
    b) Aufgaben des Vereins;
    c) An- und Verkauf, sowie Belastungen von Grundbesitz;
    d) Beteiligungen an Gesellschaften;
    e) Aufnahme von Darlehen ab 250,- €;
    f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    g) Mitgliedsbeiträge;
    h) Satzungsänderungen;
    i) Auflösung des Vereins;
    j) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.

§ 8 – Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Posten:
    a) erster Vorsitzender;
    b) zweiter Vorsitzender;
    c) Kassenwart;
    d) Schriftführer;
    e) Mitgliederverwalter.
    Der Vorstand besteht intern aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Diese drei Posten sind explizit einzelnen Personen zuzuordnen. Die weiteren Aufgaben: Mitgliederverwalter und Schriftführer können weiteren Personen zugeordnet werden, können aber auch von Personen übernommen werden, die eine weitere Aufgabe im Vorstand (z.B. erster Vorsitzender) wahrnehmen.Vertragsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende befinden muss. Im Innenverhältnis soll der zweite Vorsitzende nur Vertretungsberechtigt sein, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
  2. Die Amtszeit jedes Vorstandsmitglied beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4. Der Vorstand tritt auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern ist er beschlussfähig.Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 – Protokolle

  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederverammlung werden schriftlich vom Schriftführer protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur verfügung.
  • Wenn der Schriftführer verhindert ist, wählen die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Protokollführer, der die Protokolle in Vertretung für den Schriftführer aufnimmt.

§ 10 – Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    a) Spenden;
    b) Zuwendungen Dritter.

§ 11 – Inkrafttreten

  • Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister, bzw. bei Eingang im Amtsgericht in Kraft.
    Kerken, am 24. März 2012